
„All unser Fahren ist ohn Ende,
Denn Keiner weiß, wo er anlände;
So fehlt uns Ruhe Tag und Nacht,
Doch Keiner hat auf Weisheit Acht.“
Sebastian Brant „Narrenschiff“
Nun horch, nun horch,
die Mutti spricht.
Hör ihr gut zu,
hier irrt sie nicht!!!
„Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
Art. 20 IV GG
Seit nunmehr beinahe 2 Jahren schränkt die Administrative die Grundrechte aller Sachsen und Deutschen in nie dagewesenem Ausmaß ein und begründet dies mit dem heroischen Kampf gegen "Coronaviren". Dabei werden sämtliche Grundrechte durch diverse sinnhafte und auch sinnlose Rechtsverordnungen eingeschränkt, die der sogenannten Ewigkeitsgarantie unterliegen und nicht einmal durch eine verfassungsgebende 2/3 Mehrheit des Bundestages außer Kraft gesetzt werden könnten.
„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.„
Art 79 III GG
Eine selbstherrliche politische Kaste hat beschlossen, die körperliche Integrität aller im Gesundheitsbereich Beschäftigten anzutasten und deren verfassungsrechtlich verbrieftes Recht auf körperliche Unversehrtheit mit Füßen zu treten. Entgegen oft propagierter Mitteilungen wurde durch das BVerfG noch nicht über die Verfassungsmäßigkeit einer Impfpflicht entschieden. Die für das IV. Quartal 2021 avisierte Entscheidung zur Masernimpfpflicht liegt bis dato nicht vor. Zudem ist die dort im Streit stehende Impfpflicht gegen Masern nicht mit der aktuellen Situation zu vergleichen, da es sich dort um ein herkömmliches medizinisches Verfahren und einen zugelassenen, mithin in der Zulassungphase III ordnungsgemäß auf Langzeitwirkungen getesteten Impfstoff handelt und auch mit den Masern eine wesentlich gefährlichere Krankheit bekämpft wird. Es existiert zur Impfpflicht eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, bei der sich der Gerichtshof aber nicht inhaltlich mit der Frage der materiellen Rechtmäßigkeit befasste, sondern die Anträge als unzulässig ablehnte, da der dort beklagte Tschechische Staat im Nachgang zu den angegriffenen innerstaatlichen Entscheidungen eine Art Befreiungstatbestand aus Gewissensgründen eröffnet hatte und die Kläger auf die vorherige Stellung eines solchen Ausnahmeantrag verwiesen wurden. Die Entscheidung des EGMRK verweist aber explizit auf die Oviedo-Vereinbarung (Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin) Diese verletzt der Deutsche Bundestag aus meiner Sicht in zweifacher Weise. Wie der Bundeskanzler Scholz im Wahlkampf selbst betonte, sind alle Geimpften Teil eines großen Experimentes, da die bedingte Zulassung des Impfstoffes mit sich bringt, dass alle derzeit Geimpften Gegenstand der klassischen "Phase III" -Erprobung des noch laufenden Zulassungsverfahrens sind. Dies setzt aber immer eine Freiwilligkeit voraus und ist nur so lange rechtmäßig, wie sich die Impfwilligen freiwillig nach eigenverantwortlicher Risikoabwägung dafür entscheiden. "Artikel 5 – Allgemeine Regel Eine Intervention im Gesundheitsbereich darf erst dann erfolgen, nachdem die betroffene Person über sie aufgeklärt worden ist und frei eingewilligt hat. Die betroffene Person ist zuvor angemessen über Zweck und Art der Intervention sowie über deren Folgen und Risiken aufzuklären. Die betroffene Person kann ihre Einwilligung jederzeit frei widerrufen." Die geforderte Freiwilligkeit ist vorliegend nicht gegeben. Die von unserem Gesunheitsminister aufgestellte Theorie, dass man die Freiwillgkeit durch den Impfzwang letztlich erreiche, ist eine semantische Fehlleistung, die man nicht wirklich ernst nehmen kann, sich aber auch nicht sicher sein sollte, dass man derartige semantische "Glanzleistungen" nicht auch bspwl. in einer Entscheidung des 3. Senates des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes künftig lesen könnte. Personen, die nicht bis zum 15.03.2022 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder aber aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, wird die wirtschaftliche Lebensgrundlage durch ein faktisches Beschäftigungsverbot entzogen, da das Gesundheitsamt ihnen ein Betretungsverbot aussprechen kann, wenn sie dem Arbeitgeber oder in Folge dem Gesundheitsamt den "2G-Nachweis" nicht vorlegen können oder wollen. Zugleich wird der „Genesenenstatus“ willkürlich exakt am 14.01.2022 verkürzt, um selbst die, die durch eine natürliche Immunantwort besser geschützt sein dürften als jeder „Geimpfte“, über den Hebel der Entziehung des „täglichen Brotes“ zu zwingen, die Injektion zu erdulden. Dass man SGG-II Leistungen konsequent auch noch von der Impfung abhängig machen wird, scheint dann auch nur noch eine Frage der Zeit zu sein. Ein solcher Zwang zu einer Impfung mit einem neuartigen Impfstoff, der dem Verdacht ausgesetzt ist, dass in seiner Zulassungsphase nicht den wissenschaftlichen Standards genügt wurde, der nur bedingt zugelassen ist, sich derzeit immer noch in der Phase III der herkömmlichen Zulassungsstudio befindet und der letztlich Nebenwirkungen von nie dagewesener negativer Qualität und Quantität mit sich bringt und europaweit bereits über 20.000 Verdachtsimpftote gefordert hat, wobei noch von einer vollkommen unklaren Dunkelziffer auszugehen ist, ist ein unverantwortlicher Akt maßloser Hybris einer vollkommen abgehobenen politischen Klasse und ein Dammbruch staatlicher Anmaßungen, der Weiterungen befürchten lässt, wenn man dem nicht konsequent entgegentritt. Der politischen Propaganda verdanken wir auch, dass es seit 2021 nun eine vollkommen unproblematische und "milde" Version der Herzmuskelentzündung gibt. Als interessierter Beobachter kann man sich nur noch wundern. Allerdings bedarf es zunehmend mehr Energie, der Empfehlung: "Nicht ärgern, nur wundern!" zu folgen. Da der § 20 a Absatz 5 InfSchG den Ausspruch des Betretungsverbotes und damit des faktischen Beschäftigungsverbotes in das Ermessen des Gesundheitsamtes stellt, dürfte ein Eilverfahren direkt gegen das Gesetz bereits im Ansatz keinen Erfolg versprechen, da es unzulässig ist. Selbst wenn man diese Hürde mit dem Argument überspringen will, dass die Sache im überwiegenden öffentlichen Interesse sofort geklärt werden muss, nimmt das BVerfG im Eilverfahren nur eine Folgenabwägung vor und dies auch nur, wenn es davon ausgeht, dass eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache voraussichtlich zulässig und begründet wäre. Nach den derzeit veröffentlichten Entscheidungen zum Thema Corona setzt die Hoffnung darauf mehr als Optimismus voraus. Soweit einzelne öffentliche Arbeitgeber derzeit eine Vorlage der Nachweise vor dem 15.03.2022 fordern und für den Fall der Nichtvorlage ab dem 16.03.2022 mit unbezahlter Zwangsbeurlaubung drohen, ist ein Eilverfahren zum Arbeitsgericht erfolgversprechend. Diese Arbeitgeber handeln rechtswidrig, da sie den Arbeitnehmer seines Rechtes auf eine Ermessensentscheidung durch das Gesundheitsamt berauben und der Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt gegen den einzelnen Arbeitnehmer, dem das Betretensverbot ausgesprochen wird. Gegen dieses Betretungsverbot muss dann Widerspruch eingelegt und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Sollten Sie betroffen sein, stehe ich Ihnen gern persönlich zur Verfügung. Sammelklagen und Mandantenpools kennt das deutsche Recht nicht, so dass jeder selbst für sein Recht verantwortlich ist. Für die arbeitsgerichtliche und verwaltungsrechtliche Auseinandersetzung könnte im Falle des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung das Prozessrisiko abgedeckt sein, was ich gern für Sie vorab prüfe. Mit derartigen Anträgen können Sie ganz legal und ohne sich der Gefahr auszusetzen, durch einen zur politischen Propagandmaschinerie verkommenen "Verfassungsschutz" als "Verfassungsfeind" pepöbelt zu werden, ihren Beitrag zum "Widerstand" leisten. Ich stehe Ihnen dabei mit Freude zur Seite! Ihr Arndt Hohnstädter